1 Vertragsgegenstand

1.1 Vertragsgegenstand ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an der Software „Covid Control Platform by Testify“ („Software“) durch den Provider zur Nutzung durch den Kunden über das Internet im Rahmen dieses Service Agreements. Das Testify Service Agreement enthält Bestimmungen zum Betrieb und zur Nutzung der Software.

2 Softwareüberlassung

2.1 Der Provider stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die Software in der jeweils aktuellen Version gemäß den Regelungen in der Systemspezifikation und Nutzungsumfang zur entgeltlichen Nutzung für die folgenden Einsatzbereiche (Use-Cases) zur Verfügung:
Anwendungsfall (=Use Case)
Covid Control Platform

Zu diesem Zweck richtet der Provider die Software auf einem Datenserver (Punkt 2.3) ein, der bei aufrechter Internetverbindung für den Kunden über (i) einen auf einem mobilen oder stationären Endgerät des Kunden installierten Webbrowser und/oder über (ii) die auf einem mobilen oder stationären Endgerät des Kunden installierte App des Providers („Testify WebApp“) erreichbar ist. Der Quellcode an der Software wird dem Kunden ausdrücklich nicht übergeben.

2.2 Die Software wird dem Kunden vom Provider an der vereinbarten Schnittstelle („Update-Übergabepunkt“) für den Betrieb auf dem definierten Datenserver (Punkt 2.3) zur Nutzung bereitgestellt.

2.3 Der Provider verwendet für den Betrieb der Software die von Microsoft Corporation, One Microsoft Way, Redmond, WA 98052-6399, USA („Microsoft“), betriebene Cloud-Infrastruktur „Azure-Cloud“ („Datenserver“).

2.4 Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seiner eigenen mobilen und stationären Endgeräte. Vom Provider ausdrücklich nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Internetverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem Übergabepunkt.

2.5 Die Regelungen zur Verfügbarkeit der Software und zu den vom Provider zu erbringenden Serviceleistungen sind in der Systemspezifikation und Nutzungsumfang detailliert festgelegt.

3 Änderungen der Software

3.1 Der Provider ist berechtigt, technische oder sonst bedingte Änderungen der Software vorzunehmen und in der vom Provider jeweils aktuell angebotenen Version einzusetzen. Der Kunde hat die jeweils aktuelle Version der Software zu verwenden, einschließlich aller Updates, die vom Provider eingespielt werden.

3.2 Der Kunde stimmt zu, dass unwesentliche Änderungen der Software, das sind solche Änderungen, bei denen die Kernfunktionen der Software erhalten bleiben („Updates“), jederzeit vom Provider vorgenommen werden können. Der Provider wird den Kunden darüber tunlichst vorab informieren.

4 Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen des Providers einzuhalten. Die Nutzung der Software außerhalb der vereinbarten Einsatzgebiete (Use-Cases) gemäß Punkt 2.1 kann zu vom Provider veranlassten Nutzungseinschränkungen sowie einer Nachverrechnung führen.

4.2 Der Kunde übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen mobilen und stationären Endgeräten und dem vom Provider definierten Übergabepunkt herzustellen.

4.3 Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen des Providers ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich mobilen und stationären Endgeräten, Routern, Datenkommunikationsmitteln, etc. den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Software-Version entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der Software berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind.

4.4 Falls der Kunde ggf. die native App (iOS + Android) zur Nutzung verwendet, wird der Kunde die ihm vom Provider überlassene Software auf den mobilen Endgeräten installieren, von denen aus er berechtigterweise auf die Software zugreifen will. Im Übrigen wird er zur Nutzung der Leistungen des Providers nur solche Hard- und Software einsetzen, die den in der Systemspezifikation und Nutzungsumfang genannten Mindestanforderungen entspricht. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden. Die Bereitstellung dieser Mindestanforderungen sowie der Telekommunikationsdienste vom bzw. bis zum Übergabepunkt obliegen ausschließlich dem Kunden und sind kein Gegenstand der Leistungspflicht des Providers. Der Provider übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Software mit der vom Kunden eingesetzten Hard- und Software kompatibel ist.

4.5 Der Provider weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen und Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Providers liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Providers handeln, vom Provider nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden verwendete Hard und Software sowie seine technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Providers haben.

4.6 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem Datenserver keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Alle Details dazu sind in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung festgehalten.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

4.8 Der Kunde ist verpflichtet, (i) seine selbst eingegebenen Daten und Informationen sowie (ii) automatisiert über Schnittstellen des Kunden übertragene Daten vor der Übertragung auf den Datenserver auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.

4.9 Der Kunde erhält vom Provider für den Zugriff auf die Nutzung der Software die erforderlichen Zugangsdaten bestehend aus Benutzernamen und Passwort. Benutzername und Passwort dürfen vom Kunden nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind im Übrigen geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Die Zugangsdaten können gemäß den Bestimmungen der Systemspezifikation und Nutzungsumfang geändert werden.

4.10 Der Kunde ermöglicht es dem Provider während der Vertragslaufzeit den vertragsgemäßen Einsatz sowie Funktionalität der Anwendung zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Anwendung im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenz nutzt. In einem wöchentlichen Intervall bzw. auf Abruf werden Daten an den Provider übermittelt. Die Konkretisierung der Prüfinhalte und des Prüfumfangs sind in Systemspezifikation und Nutzungsumfang festgehalten.

5 Rechte des Providers

5.1 Der Kunde räumt dem Provider das Recht ein, die vom Kunden auf dem Datenserver des Providers abgelegten Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Er ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten (Backup-Strategie). Zur Beseitigung von Störungen ist der Provider zudem berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

6 Entgelt

6.1 Der Kunde hat dem Provider für die Einräumung des Nutzungsrechts an der Software und die damit in Verbindung stehenden erbrachten Leistungen, die sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preise des Angebots des Providers gemäß Angebotes ergebende Entgelt zu bezahlen.

6.2 Das Entgelt ist – sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde – jeweils am 1. Werktag des vereinbarten Abrechnungszeitraums (halbjährlich) im Voraus zur Zahlung mittels Überweisung auf das vom Provider bekanntgegebene Bankkonto fällig. Alle vertraglich vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.3 Einwendungen gegen die Abrechnung der vom Provider erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Provider wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

7 Änderungen des Entgelts

7.1 Das vereinbarte Entgelt unterliegt einer einmal jährlich durch den Provider durchgeführten Wertsicherung gemäß dem von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Verbraucherpreisindex 2021 (VPI). Als Ausgangsbasis wird die jeweilige für den Monat des Vertragsschlusses verlautbarte Indexzahl vereinbart. Das Entgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der VPI im Anpassungsmonat gegenüber der Ausgangsbasis verändert hat. Soweit zum Zeitpunkt der Durchführung der Wertsicherung die anwendbare Indexzahl noch nicht veröffentlicht wurde, ist auf die letztveröffentlichte Indexzahl zurückzugreifen und eine etwa entstehende Differenz zur anzuwendenden Indexzahl nachzuverrechnen. Die zur Wertsicherung angewendete Indexzahl ist Ausgangsbasis für die nächstjährige Wertsicherung. Sollte der VPI nicht mehr verlautbart werden, dann gilt jener Index als Grundlage der Wertsicherung, der dem VPI nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Sollte überhaupt keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann ist das wertgesicherte Entgelt nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgebend waren.

7.2 Der Provider kann die auf der Grundlage dieses Vertrages vom Kunden zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich zB die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Provider wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Provider wird den Kunden über Änderungen der gültigen Preise des Angebots spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Schriftform informieren.

8 Vertragslaufzeit

8.1 Das Vertragsverhältnis tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

8.2 Der Vertrag wird befristet für einen Zeitraum von einem halben Jahr („Nutzungszeitraum“) abgeschlossen und verlängert sich immer automatisch um ein weiteres halbes Jahr, wenn der Vertrag von einer Partei nicht bis spätestens ein Monat vor Ablauf des jeweiligen Nutzungszeitraumes schriftlich gekündigt wird.

8.3 Unberührt bleibt das Recht jeder Partei, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur sofortigen Zugangssperrung zur Software ist der Provider insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und einer Nachfristsetzung von mindestens sieben Kalendertagen nicht leistet oder der Kunde eine wesentliche vertragliche Bestimmung verletzt und trotz Aufforderung zur Abstellung des vertragsbrüchigen Verhaltens bzw. Zustands binnen einer Nachfrist von sieben Kalendertagen dem nicht nachkommt.

8.4 Für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung ist das Einlangen bei der anderen Partei maßgeblich.

8.5 Die Kündigung ist schriftlich vorzunehmen.

9 Gewährleistung und Haftung

9.1 Für Fehlfunktionen, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Bedienung, einen unsachgemäßen Einsatz, ungeeignete Hardware und Datenträger, systemnahe Softwarekomponenten (z.B. Betriebssysteme und Betriebssystemteile, Datenbanken, Serversoftware, Treiber etc.), Viren jedweder Art oder ungeeignete Betriebs- und Transportbedingungen des Kunden zurückzuführen sind, ist jedwede Gewährleistung ausgeschlossen.

9.2 Eine Haftung oder Gewährleistung des Providers für die inhaltliche Richtigkeit der vom Kunden in die Software eingegebenen Daten ist ausgeschlossen. Details dazu sind in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung angeführt.

9.3 Der Provider leistet für die Übertragung der Daten des Kunden in die Software nur dann und insoweit Gewähr, als vom Kunden die Konnektivität der Datenkommunikationsleitungen ungestört sichergestellt ist.

9.4 Im Rahmen der gegenständlichen Gewährleistungsverpflichtungen leistet der Provider nur in jenem Umfang Gewähr für eine bestimmte Funktion und/oder für die Datensicherheit der von Microsoft betriebenen Cloud-Infrastruktur, wie es in den jeweils aktuell maßgeblichen Bedingungen von Microsoft für die Benutzung der Azure-Cloud (abrufbar unter https://www.microsoft.com/de-de/licensing/product-licensing/products.aspx) zwingend festgelegt ist.

9.5 Der Provider haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder mit krass grober Fahrlässigkeit verursacht hat. Die Haftung des Providers für leichte oder schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Parteieneinvernehmlich wird die Anwendung von § 1298 ABGB (Beweislastumkehr) ausgeschlossen. Der Kunde hat das Verschulden (krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des Providers zu beweisen. Bei der Erstellung der Software schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

9.6 Die in Punkt 9.3 festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit an Personen sowie für den Fall, dass anderslautende zwingende gesetzliche Regelungen und wesentliche Vertragspflichten entgegenstehen.

9.7 Der Provider haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Betriebsstörungen oder sonstige mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden im Zusammenhang mit der Software. Der Provider übernimmt keine Haftung für den Verlust von Datenbeständen.

9.8 Der Provider übernimmt keine Haftung für Schäden in einer Höhe, die den Betrag des vom Provider eingenommenen Entgelts für die gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ereignis, auf dem der Anspruch beruht, übersteigt.

10 Datenspeicherung & Löschung

10.1 Alle Vereinbarungen und Regelungen zur Speicherung und Löschung der Daten sind in der „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“ festgehalten.

11 Datensicherung (Backup)

11.1 Der Provider wird ein Mal pro Kalendertag eine Sicherung der Daten des Kunden auf dem Datenserver durchführen. Die Daten werden mindestens 30 Kalendertage lang gespeichert. Die Datensicherung erfolgt in der in der Systemspezifikation und Nutzungsumfang beschriebenen Art und Weise.

12 Änderung der Vertragsbedingungen

Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist der Provider berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie nachfolgend beschrieben zu ändern oder zu ergänzen. Der Provider wird den Kunden über die Änderungen oder Ergänzungen spätestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden informieren. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Der Provider wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

13 Schlussbestimmungen

13.1 Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, unter Ausschluss der österreichischen Bestimmungen über die Rück- und Weiterverweisung.

13.2 Für sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den (jeweils aktuellen) Sitz der Testify GmbH, A-4020 Linz, Österreich, sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

13.3 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sämtliche Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen, insbesondere Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

13.4 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.